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AVG

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)

Juliana Smetanina, Designerin (JS) 

Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.

Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Illlustrationen

1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1.1. Jeder dem JS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif- vertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. JS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. JS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

1.7 Entwürfe des JS dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.

1.8 JS hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.videomotionberlin.com“.

1.9 JS darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AGLogo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz
in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.

1.10 Korrekturen/Revisionen: Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Autorkorrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.

1.11 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% zu zahlen.

1.12 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.

1.13 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.

1.14 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 120 zu vergüten.

1.15 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.

1.16 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.

1.17 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des HS durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des JS.
Hierfür erhält JS eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JS selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.

1.18 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht
verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
1.19 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat HS nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
1.20 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.21 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von HS zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung
grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern JS-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von HS. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.
1.22 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese
berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
1.23 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zahlbar,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist JS berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt JS vorbehalten. 
1.24 Gegen Ansprüche des JS kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.25 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von HS schriftlich bestätigt wurden. Gerät JS mit seinen Leistungen in Verzug, so ist
ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
1.26 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind JS grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden. 

 

2. VERGÜTUNG
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auf- trag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert be- rechnet.

4.2. JS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung not- wendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND
BELEGMUSTER
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. HAFTUNG
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausge-schlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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